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„Verein zur Förderung der Schule am Ort – Grund- und Mittelschule-Furth e.V.“

Satzung

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein ist eine Vereinigung von Freunden, Förderern und Eltern der Kinder der Grund- und Mittelschule -Furth. Er führt den Namen „Verein zur Förderung der Schule am Ort Grund- und Mittelschule-Furth e.V.“ und er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Furth.
3. Gerichtsstand ist Landshut Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Der Verein ist eine Vereinigung von Freunden, Förderern und Eltern der Kinder der Grund- und Mittelschule -Furth. Er führt den Namen „Verein zur Förderung der Schule am Ort Grund- und Mittelschule-Furth e.V.“ und er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Furth.
3. Gerichtsstand ist Landshut Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2
Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung an der GMS-Furth. Durch ideelle und materielle Unterstützung. Der Verein unterstützt Maßnahmen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Schule, die eine wirksame Hilfe für die Schülerinnen und Schüler der GMS-Furth bedeuten.

2. Der Verein will durch finanzielle, materielle oder personale Aktivitäten beitragen, das Handlungsspektrum der Schule zu erweitern, z.B.
– Stärkung und Ansehen der Mittelschule und Herausstellung ihrer Bedeutung im Bildungswesen unseres Landes.
– Bei der Gestaltung einer ansprechenden und anregenden Lernumgebung (Ausstattung der Schule)
– In der Förderung von musischen Veranstaltungen (Schulspielgruppen, Instrumentalgruppen, Chor, Kunst- und Werkausstellungen usw.) und jahreszeitlichen Festen.
– Bei Projekttagen
– Bei besonderen Unterrichtsfahrten als praktische Lernvertiefung.
– Unterstützung einzelner Schüler in besonderen Fällen.
– Unterstützung der Elternarbeit z.B. durch Informationsveranstaltungen.
– Die Anregung der Schüler über den unterrichtlichen Rahmen hinaus zu einer sinnvollen eigenen Freizeit- und Lebensgestaltung.
– Die Pflege einer freundschaftlichen Verbundenheit zu Eltern, ehemaligen Schülern, örtlichen Vereinigungen, Nachbarschulen und der heimatlichen Wirtschaft.
– Vermittlung von Kontakten bzw. Lernhilfen bei besonderen Lernschwächen.

3. Der Verein stimmt alle Aktivitäten grundsätzlich mit der Schulleitung und dem Schulforum ab. Finanzielle Zuwendungen können durch den Verein nur gewährt werden, wenn es sich dabei nicht um Sachkosten handelt, für die der Sachaufwandsträger zuständig ist. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Abstimmung zwischen Verein, Schule und Sachaufwandsträger.

§3
Gemeinnützigkeit

1. Der Förderverein der GMS -Furth verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Mitglieder und Vorstandschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt „das Vermögen“ an die Grund- und Mittelschule Furth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zweckgebunden für die GMS -Furth – zu verwenden hat.

§4
Vermögen

Die Mittel, die dem Verein für die oben genannten Zwecke zur Verfügung stehen sind:
a) Die Beiträge der Mitglieder
b) Zuwendungen und Schenkungen
c) Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen.

§5
Mitgliedschaft

Mitglieder des Fördervereins e.V. können werden: Einzelpersonen, juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen sowie Körperschaften, Einzelfirmen und Gesellschaften des Handelsrechts, insbesondere Eltern und Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler der GMS-Furth, die bereit sind, dem Vereinszweck gemäß der Grund- und Mittelschule zu fördern. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber der Vorstandschaft am Ende des Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, wenn ein Mitglied:
a) gegen das Ansehen oder den Gemeinsinn des Vereins erheblich verstoßen oder
b) dem Vereinszweck in grober Weise zuwider gehandelt oder
c) sich ehrenrührig verhalten hat.
Der Ausschluss wird nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch die Vorstandschaft ausgesprochen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Streichung, wenn ein Mitglied den Beitrag nicht bis zum 31.12. des laufenden Jahres, trotz zweimaliger Anmahnung, entrichtet hat. Hierzu ist der Beschluss der Vorstandschaft erforderlich.

§6
Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zu Beginn des Kalenderjahres per Bankvollmacht eingezogen.

§7
Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft

§8
Vorstandschaft

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen der Vorstandschaft, die aus vier Funktionären besteht.
Die Vorstandschaft wird von den Mitgliedern gewählt. Innerhalb drei Monaten nach der Wahl sind folgende Funktionen intern zu verteilen und zu publizieren.
I. 1. Vorsitzenden
II. Marketing & Social Media & Internet
III. Berichterstattung
IV. Verwaltung der Finanzen (Schatzmeister)

Intern ist eine Vertreterregelung des Vorsitzenden zu definieren.

Die Gewährleistung der Funktionen muss gegeben sein. Können die Funktionen mit weniger Personen ausgeübt werden, ist dies über die Mitgliederversammlung abzustimmen.

Des Weiteren aus folgenden 3 Beisitzern:
a) dem Rektor/Rektorin der Schule
b) einem Vertreter des Lehrkörpers
c) einem Vertreter des Elternbeirats

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist. Vereinsintern wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur handeln darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Im Innenverhältnis gilt:
– Bei Ausgaben in Einzelfällen über 200,– Euro bedarf der vertretungsberichtigte Vorstand der Zustimmung der Gesamtvorstandschaft.

Zu Quittierungen aller Art sind der Schatzmeister, 1. Vorsitzende und der Stellvertreter berechtigt. Die Vorstandschaft ist bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern beschlussfähig, wobei mindestens der 1. Vorsitzende oder der Stellvertreter anwesend sein müssen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmungen können auch schriftlich erfolgen, falls kein Mitglied widerspricht. Vertretung durch ein anderes Mitglied ist zulässig.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie diesem nicht schon Kraft ihrer Stellung angehören, werden alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl kann mit Zuruf oder durch Stimmzettel erfolgen. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

§9
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a. wenn das Interesse des Fördervereins e.V. es erfordert, jedoch
b. mindestens jährlich einmal
c. bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 2 Monaten
d. jedes zweite Jahr zur Wahl – in den Fällen b-d jeweils mit Entlastung.

2. Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vor dem angegebenen Termin schriftlich.

3. Über die Sitzung der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben wird. Wenn die Vorsitzenden nicht anwesend sind, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es die Vorstandschaft beschließt oder mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des zu behandelnden Themas beantragen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

6. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
– Annahme des Berichts des 1. Vorsitzenden (oder des Stellvertreters) über die Tätigkeiten im Geschäftsjahr und des Rechenschaftsberichts.
– Genehmigung der Jahresrechnung der Vorstandschaft
– Beschluss der Entlastung der Vorstandschaft
– Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft
– Festlegung der Mitgliedsbeiträge
– Beratung und Beschluss besonderer Aktivitäten des Fördervereins e.V.
– Vorlage von Anregungen und Wünschen
– Abstimmung über Satzungsänderungen oder über Auflösung des Fördervereins e.V.

§10
Wahl und Beschlussfassung

1. Jedes Mitglied über 16 Jahre ist wahlberechtigt und wählbar.
2. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Akklamation. Nur auf Antrag von mindestens 10% der wahlberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
3. Bei der Beschlussfassung der Versammlung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden also nicht mitgezählt.
4. Ein Vorstands- oder Beisitzermitglied gilt als gewählt, wenn es die Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen kann.
5. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§11
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Fördervereins e.V. kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei einem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet gegenüber den Gläubigern nur das Vermögen des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Furth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§12
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde erstellt und beschlossen am 27. Mai 2008 in Furth b. Landshut.
Die Änderung der Satzung wurde am 24.02.2017 beschlossen. Eine weitere Änderung der Satzung wurde am 24.11.2022 beschlossen.

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